Aus dem Mietverhältnis resultieren für den Mieter nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Dabei ist der Mieter zunächst im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung des gemieteten Wohnraums berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dennoch darf der Mieter sich auch nicht sorglos verhalten. Die in seiner Obhut liegende Wohnung darf durch ein ihm zurechenbares Fehlverhalten nicht geschädigt werden. Der Mieter hat sich somit auch an Regeln zu halten. Hierzu gehört u.a. auch die regelmäßige Lüftung der Wohnung. Dies dient nicht nur dem Austausch der verbrauchten sondern auch der feuchten Luft. Diese feuchte Luft kann zu Schimmel und damit zu einem Schaden in der Wohnung führen. Nur, was heißt „richtiges“ Lüften? Es wird unterschieden zwischen dem Kipplüften, d.h. das Fenster befindet sich in Kippstellung oder dem sog. Stoß- und Querlüften bei jeweils voll geöffneten Fenstern. Nicht ausreichend ist, die Wohnung mittels –permanenter- Kippstellung zu lüften. Hierdurch wird der notwendige Luftaustausch nicht erreicht. Stattdessen bedarf es der täglichen Stoß- oder Querlüftung. Mit vollständiger Öffnung der Fenster ist bereits nach wenigen Minuten die verbrauchte und feuchte Luft mit frischer und trockener Luft ausgetauscht. Insbesondere dann, wenn innerhalb der Wohnung neben der Küche auch eine Waschmaschine und ein Trockner betrieben werden, ist laut einer zuletzt ergangenen Entscheidung des LG Frankfurt drei- bis viermaliges Stoßlüften für mehrere Minuten pro Tag notwendig, aber auch zumutbar. Im Übrigen kann durch kurze Lüftungsperioden mittels Stoß- und Querlüftung der durch -permanente- Kipplüftung bedingte Energieverlust vermieden werden. RA Markus Vogelsberger, Ingelheim