Im
Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer am gültigen Bonussystem
des Unternehmens teilnimmt. Die Höhe der Bonuszahlung ist jedoch variabel
ausgestaltet und abhängig von unterschiedlichen Faktoren, die jährlich neu vom
Arbeitgeber zu bewerten sind. Im streitigen Fall erhielt der Arbeitnehmer für
das Geschäftsjahr 2009 und 2010 Leistungen, im Jahr 2011 dagegen keinen Bonus.
Folglich begehrte der Arbeitnehmer mittels Klage über das Arbeitsgericht die Prüfung
und die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Bonus auch für das
Geschäftsjahr 2011. Die Höhe des Bonus stellte er dabei in das Ermessen des
Gerichts. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung eines Bonus verurteilt.
Rechtliche Grundlage für das Gericht zur Bestimmung auch der Höhe der Bonusleistung ist die Regelung des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Vorschrift bestimmt zunächst, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen verpflichtet ist, nach dem sog. billigen/gerechten Ermessen und unter Berücksichtigung aller Bonus bestimmender Faktoren über die Höhe des Anspruches des Arbeitnehmers auf einen jährlichen Bonus zu entscheiden. Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht jeweils ordnungsgemäß nachkommt, kann durch das Arbeitsgericht überprüft werden. Vernachlässigt der Arbeitgeber diese Pflicht, so kann das Gericht diese Aufgabe sogar vollends übernehmen und die Bonuszahlung auf der Grundlage bekannter und vorgetragener Umstände selbst festsetzen. Beachtlich und ein erheblicher Vorteil für den Arbeitnehmer ist dabei, dass es für ihn eine sog. Darlegungs- und Beweislast hierbei nicht gibt. Äußert sich der Arbeitgeber zu den maßgeblichen, d.h. den Bonus bestimmenden Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Von seiner Seite kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, die außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen. Vielmehr ist in solchen Fällen die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (etwa die bekannte Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) eigenständig zu Lasten des Arbeitgebers festzusetzen (BAG 3.08.2015, 10AZR710/14). Anwalt Markus Vogelsberger