Vorhandener –geringfügiger- Mangel bei Auslieferung des Neuwagens

Markus Vogelsberger • 2. Februar 2017
Vorhandener geringfügiger Mangel bei Auslieferung des Neuwagens

Der Käufer ist bei einem geringfügigen Mangel weder zur Zahlung des Kaufpreises noch zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet, bevor nicht der Mangel vollständig vom Verkäufer beseitigt wurde. Bis zur ordnungsgemäßen Behebung des Mangels kann der Käufer sein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Der Käufer bestellte beim Händler ein Neufahrzeug. Bei der Auslieferung durch eine von dem Verkäufer beauftragten Spedition wies das Fahrzeug unstreitig einen geringfügigen Lackschaden an der Fahrertür auf. Noch am gleichen Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug „zurückweise“ und den Kaufpreis aufgrund des vorhandenen Mangels nicht freigebe. Der Verkäufer begegnete dem Käufer, es handele sich um einen „Bagatellschaden“ und verlangte darauf die Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Laut Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes würden die Lackierkosten lediglich 528,30 Euro betragen.

Der BGH gab im Ergebnis dem Käufer recht. Auch bei geringfügigen Mängeln – wie dem hier vorliegenden Lackschaden – muss der Käufer grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor nicht der Mangel ordnungsgemäß beseitigt ist. Nach § 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 I 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 I BGB zu verweigern. Diese Rechte stehen dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn er – wie der hier vorliegende Lackschaden – nur geringfügig ist.

Es ist auch nicht die Aufgabe des Käufers, den geringfügigen Schaden selbst durch einen Reparaturauftrag beseitigen zu lassen, sondern der Verkäufer hat die Reparatur im Rahmen der Erfüllung seiner Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko umgehend zu veranlassen (BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 - Pressemitteilung des BGH Nr. 189 v. 26.10.2016 ). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Kaufrecht. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim

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