Mietzahlung bis zum dritten Werktag

Markus Vogelsberger • 2. Februar 2017
Mietzahlung bis zum dritten Werktag

Das Gesetz bestimmt es in § 556b Abs. 1 BGB und die meisten Mietverträge führen diese Regelung nochmals gesondert an, dass die vereinbarte Miete an den Vermieter zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist. Aber was bedeutet dies? Kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist oder genügt es, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto – seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt? Problematisch ist dies, da wiederholte Verstöße gegen die dem Mieter obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Mietzahlung nach erklärter Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses führen können.

Der BGH hat sich mit dieser Frage auseinander gesetzt und diese Regelung nun zu Gunsten der Mieter ausgelegt (BGH 5.10.2016, VIII ZR 222/15). Laut BGH genügt es gem. § 556b Abs. 1 BGB, dass Mieter die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen haben; auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto der Vermieter kommt es nicht an. Der Mieter als Schuldner der vereinbarten Miete hat für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen. Auch werden die eingeschalteten Zahlungsdienstleister/Banken nicht als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Erteilt der Mieter der Bank den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag, so ist dies im Sinne der gesetzlichen und vertraglichen Regelung rechtzeitig.

Auch aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen zusätzlichen Klausel, die für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ergibt sich nichts anderes. Diese Formularklausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam, weil diese Klausel entgegen der vorgenannten gesetzlichen Regelung dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch die Banken verursacht worden sind. Dies betrifft jedoch nur Wohnraummietverhältnisse. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim

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