Was ist mit der Rechtsnachfolge bei einem unfreiwilligen Verlust des Originaltestaments ?

Grundsätzlich muss zum Nachweis der Erbfolge das Original
eines formwirksamen Testaments vorgelegt werden.
Nach einer jüngeren Entscheidung des OLG Köln kann jedoch zum Nachweis der Erbfolge auch eine Kopie des Originaltestaments genügen, wenn dadurch die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachweisbar ist. Hierzu bedarf es eines Schriftsachverständigengutachtens, das sich zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Originaltestament zu erklären hat.
In dem zugrundeliegenden Fall hatten sich zwei Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten eine gemeinnützige Organisation zum Alleinerben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Beide Eheleute hatten dann später in rechtlich zulässiger Weise durch ein neues gemeinschaftliches Testament das erste Testament aufgehoben und nunmehr als Schlusserben des Längstlebenden ihren Enkel zum Alleinerben eingesetzt.
Nach dem Tod des Längstlebenden der Eheleute war das Original des zweiten Testaments nicht mehr auffindbar. Zur Erteilung eines Erbscheins konnte der im zweiten Testament als Erbe eingesetzter Enkel lediglich eine ihm vorliegende Kopie des zweiten gemeinschaftlichen Testaments seiner Großeltern vorlegen. In dem nachfolgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob mit der vorliegenden Testamentskopie die wirksame Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Nach Auffassung des OLG Köln ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nur wegen Unauffindbarkeit des Originals nicht per se unwirksam. Es besteht auch keine Vermutung dafür, dass es die Eheleute in Widerrufsabsicht vernichtet haben. Wer sich jedoch auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt die Feststellungslast dafür, dass das unauffindbare Testament formgültig errichtet wurde und den entsprechenden Testamentsinhalt besitzt. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei eine Testamentskopie als Nachweismittel dann genügt, wenn damit die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Ob das Testament von beiden Eheleuten unterschrieben wurde, kann hierbei nicht das Nachlassgericht, sondern nur ein Schriftsachverständiger bewerten. RA Martin Vogelsberger, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht