Auch lediglich eine Kontrolle des Mobiltelefons während der Fahrt stellt eine Ordnungswidrigkeit dar

Das Telefonieren mit einem
Mobiltelefon während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Es lenkt den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ab und
verlangsamt durch die mangelnde Konzentration seine
Reaktionsfähigkeit. Wer also mit dem Mobiltelefon in der Hand oder allgemein
beim Benutzen des Handys während der Fahrt erwischt wird, hat mit einem Bußgeld
und einem Punkt in Flensburg zu rechnen. Dies sollte eigentlich bekannt sein.
Das Telefonieren am Steuer wird aber schon dann als ein Verstoß gegen das
Verkehrsrecht angesehen, sobald der Führer des Kfz ein Handy aufnimmt oder
hält. Auch derjenige, der während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in
den Händen hält und mittels des Home-Buttons lediglich kontrolliert, ob das
Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon ebenfalls und begeht damit
ebenso eine Ordnungswidrigkeit. Sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten
eines Mobiltelefons ist eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung. Auch bei
einer lediglich vorgenommenen Kontrolle, ob das Gerät ausgeschaltet ist,
handelt es sich also um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung (OLG Hamm
29.12.2016, 1 RBs 170/16).
Im Zuge der Reform des Bußgeldkataloges wurde das Bußgeld für Verkehrsteilnehmer, die mit dem Handy am Steuer erwischt werden, von 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Dazu kommt noch die Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Dieser Punkt wiegt in Anbetracht des veränderten Punktsystems (nur noch 8 und nicht mehr wie bisher 18 mögliche Punkte) nach der neuen StVO deutlich schwerer.
Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist und bleibt hingegen erlaubt. Das Handyverbot im Auto gilt zudem nicht, wenn das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim