Auch eine "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter ist unwirksam

Der
Beklagte war bis 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn
in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben
worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass
die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. Am Ende der Mietzeit führte der
Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah. Die
Klägerin begehrte von dem Beklagten deshalb die für die Nachbesserung durch
einen Malerbetrieb entstandenen Kosten.
Der Beklagte weigerte sich und verwies auf die BGH-Rechtsprechung (u.a. Urt. v. 18.3.2015, Az.: VIII ZR 185/14), wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin war aber der Ansicht, dass diese Rechtsprechung aufgrund einer eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffenen "Renovierungsvereinbarung" keine Anwendung finden könne. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte sich gegenüber der Vormieterin zur Übernahme von Renovierungsarbeiten bereit erklärt.
Der BGH musste hierzu entscheiden. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt ist und bleibt auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Denn eine derartige Vereinbarung vermag keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.(Quelle: PM des BGH vom 22.8.2018, VIII ZR 277/16) Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim