Der Streit um die Vergütung von Überstunden

Der Arbeitnehmer ist in Vollzeit
beschäftigt. In einer der letzten Lohnabrechnungen rechnete der Arbeitgeber die
Auflösung eines Arbeitszeitkontos mit angesammelten Überstunden ab und zahlte
die entsprechende Vergütung an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitnehmer wehrt
sich gegen die Abrechnung und macht die Vergütung von weiteren angefallenen
Überstunden, die der Arbeitgeber unberücksichtigt ließ, geltend. Er trägt vor, er habe von April bis
Juni insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen. Die anschließende
Klage des Arbeitnehmers hatte vor Gericht keinen Erfolg.
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt, darzulegen und –wenn der Arbeitgeber dies bestreitet - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss dazu im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Zudem setzt der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch hierfür der Arbeitnehmer. Diesen Nachweis konnte der Arbeitnehmer nicht zur Überzeugung des Gerichtes erbringen. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann und auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Die pauschale Behauptung, Überstunden seien auf Anordnung entstanden, reicht nicht aus. Auch zu einer ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden, die die Anordnung ersetzt, hat der Kläger nicht vorgetragen, wer wann und auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit der Leistung von Überstunden einverstanden zu sein. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt und diese danach nicht verhindert hat, sprich die Überstunden geduldet hat. Allein die Entgegennahme der Anwesenheitszeiten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Auch kann nach den vorhandenen Monatsübersichten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Überstunden diese hingenommen hat. (Quelle: Urteil LAG Rheinland-Pfalz 8.5.2018, 8 Sa 14/18) Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim