Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich alle Regelungen zum Vertragsrecht. Ab § 145 ff. BGB ist definiert, wie Verträge zustande kommen, wann die Willenserklärung wirksam ist und was inhaltlich zu beachten ist.
Ein Vertrag ist das Ergebnis mindestens zweier Willenserklärungen oder von Angebot und Annahme. Angebot und Annahme müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen. Nicht alle Verträge sind formgebunden.
Ein formfreier Vertrag kommt auch mündlich oder per Handschlag zustande. Vertragsabschlüsse per Handschlag sind u. a. in der Landwirtschaft üblich. Auch in der Baubranche oder im Dienstleistungsgewerbe ist dies die ökonomischste Variante, einen Vertrag zu schließen.
Tipp: Achten Sie bei hohen Summen auf Zeugen und ziehen Sie einen Anwalt für Vertragsrecht hinzu.
In vielen Situationen reicht konkludentes (schlüssiges) Handeln. Es ersetzt mündliche oder schriftliche Willenserklärungen. Hebt beispielsweise bei einer Versteigerung der Interessent seine Hand, gibt er das verbindliche Gebot ohne weitere Willenserklärung ab. Dies nimmt der Auktionator durch Nennung des Gebots an.
Tipp: Konkludentes Handeln führt nur zu einem Vertrag, wenn dieser formfrei ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt viele Vertragsarten, u.a.:
Vertragspartner können in Deutschland vertragliche Inhalte beliebig gestalten. Voraussetzung: Die Rechtsgeschäfte verstoßen weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten. Verträge, die formfrei sind, kommen schriftlich, mündlich oder konkludent zustande.
Tipp: Stimmen Sie das vertragliche Vorhaben zur Sicherheit mit einem Anwalt für Vertragsrecht ab.
Das Vertragsrecht im BGB sieht vor, dass ein Vertrag unwirksam sein kann.
Beispielsweise weil:
Erweist sich ein Vertrag als unwirksam, ist er automatisch aufgehoben. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzugeben.
Tipp: Wenn nicht klar ist, ob ein Vertrag wirksam ist, fragen Sie uns. Als Anwälte für Vertragsrecht unterstützen wir Sie auch bei der Rückabwicklung.
Wurde im Vertrag ein möglicher Rücktritt vereinbart, ist dessen Rückabwicklung unkompliziert. Der Gesetzgeber sieht dagegen nur drei Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen:
Sie wollen einen Dienst-, Werk- oder Ehevertrag abschließen, eine Eigentumswohnung kaufen, Geschäftsbedingungen prüfen oder einen Gesellschaftsvertrag aushandeln? Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht klärt Sie frühzeitig über Risiken und Alternativen auf.
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